Regulatorische Landschaft für mehr Nachhaltigkeit

Regulatorische Landschaft für mehr Nachhaltigkeit

Kyoto-Protokoll
Das Jahr 1997

Kyoto-Protokoll

Das Kyoto-Protokoll aus dem Jahr 1997 trat 2005 in Kraft und stellt damit den erste völkerrechtlichen Vertrag dar, der mit verbindlichen Emissionsreduktionszielen verbunden war. Die Europäische Kommission nahm als Vertretung der EU-Mitgliedstaaten an den Verhandlungen teil und unterzeichnete unter anderem die Verpflichtung, für die gesamte EU und ihre Mitgliedsstaaten, im Zeitraum 2008-2012 ihre Treibhausgasemissionen um 8% verringern

Pariser Klimaabkommen
Das Jahr 2015

Pariser Klimaabkommen

Auf der UN-Klimakonferenz in Paris 2015 wurde der Rahmen für eine globale Klimapolitik geschaffen, um das Kyoto-Protokoll zu ersetzen. Das Abkommen trat am 04.11.2016 in Kraft und wurde von 187 Staaten ratifiziert. In Artikel 2 des Abkommens wurden folgende Hauptziele formuliert: den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf 1,5 °C oder maximal 2 °C unter dem vorindustriellen Niveau begrenzen, Emissionen reduzieren, Lenkung von Finanzmitteln im Einklang mit Klimaschutzzielen und die Widerstandsfähigkeit gegen die Auswirkungen des Klimawandels stärken.

EU-Aktionsplan
Das Jahr 2018

EU-Aktionsplan

Die Europäische Union im März 2018 den EU-Aktionsplan für nachhaltige Finanzen verabschiedet. Der EU-Aktionsplan ist Teil einer umfassenden Maßnahme, das Finanzwesen mit dem Ziel zu verbinden, eine globale Wirtschaft zu fördern, die dem Planeten und unserer Gesellschaft zugutekommt. 

Die Hauptziele des EU-Aktionsplans sind

  • die Neuausrichtung der Kapitalströme auf nachhaltige Investitionen
  • die Einbeziehung der Nachhaltigkeit in das Risikomanagement
  • die Förderung von Transparenz und Langfristigkeit

Wichtige Gesetze im Überblick:

Die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) ist im Januar 2018 in Kraft getreten. Ihre Hauptziele sind die Stärkung des Anlegerschutzes und die Verbesserung der Effizienz und Transparenz der Finanzmärkte. Die EU hat das Konzept der „Nachhaltigkeitspräferenzen“ eingeführt, das seit dem 02. August 2022 Anwendung findet. Mit dieser Änderung wurde eine Basis geschaffen, um die systematische und einheitliche Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsfaktoren bei Investitionen zu gewährleisten. Künftig müssen Firmen, die Leistungen der Anlageberatung und Portfolioverwaltung erbringen neben den Kenntnissen und Erfahrungen, der finanziellen Situation und den Anlagezielen auch die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden berücksichtigen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, was eine nachhaltige Geldanlage im Sinne der zugrunde liegenden regulatorischen Anforderungen ist und welche Produkte dafür geeignet sind.

Das Hauptziel der Offenlegungsverordnung ist es, die Informationsasymmetrien im Hinblick auf die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen dadurch abzubauen, dass Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater zu vorvertraglichen Informationen und laufenden Offenlegungen gegenüber Anlegern verpflichtet werden. Somit soll die Informationstransparenz und Vergleichbarkeit von Anlageprodukten für Endinvestoren gewährleistet werden. Eine erhöhte Transparenz ermöglicht es den Anlegern, ihr Kapital in wirklich nachhaltige Investitionen zu lenken und so zu verhindern, dass sie Anlagen finanzieren, die als "nachhaltig" vermarktet werden, es aber tatsächlich nicht sind ("Greenwashing"). Diese Ziele können nur erreicht werden, wenn den Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern in der EU spezifische Offenlegungspflichten in Bezug auf die Nachhaltigkeit auferlegt werden, die ein breites Spektrum von Nachhaltigkeit sowohl auf Finanzdienstleister- als auch auf Finanzproduktebene abdecken.

Flankierend zur SFDR wurde die Taxonomie-Verordnung im Jahr 2020 verabschiedet, die seit dem 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist.  Die EU-Taxonomie ist ein Instrument, mit dem ein neues, gemeinsames und wissenschaftlich fundiertes Klassifizierungsinstrument eingeführt wurde. Anhand von klaren Leitlinien über Tätigkeiten, die zu umweltpolitischen Zielen beitragen können, soll den Anlegern eine Informationshilfe darüber geboten werden, mit welchen Investitionen ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden. Weitere Leitlinien zu den Tätigkeiten, die zu anderen Nachhaltigkeitszielen, einschließlich sozialer Ziele, beitragen, sollen zu einem späteren Zeitpunkt folgen. Unternehmen müssen also angeben, inwieweit ihre Wirtschaftstätigkeit mit der EU-Taxonomie in Einklang steht, was Anlegern fundiertere Entscheidungen in Bezug auf die Nachhaltigkeit ermöglicht.

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